Pauschalpreise für Planungsleistungen
derPlan 07/2016, Seite 13 - ArchIng
Immer wieder stellen Bauherren fest: Planungsleistungen mit Fixpreis sind Fiktion.
Auch nach dem Außerkrafttreten der Honorarordnungen werden diese nicht selten bzw immer noch zur Berechnung des Planungsentgelts herangezogen; selbst wenn es sich um einen Pauschalpreis handelt. Dazu werden die geschätzten Kosten des Bauvorhabens (zB Baukosten gemäß ÖNORM B1801) mit einem in der Praxis – und entsprechend der Komplexität des Bauvorhabens – üblichen Prozentsatz multipliziert und das Ergebnis als Pauschalpreis vertraglich vereinbart. Die Bauherren wünschen sich finanzielle Stabilität und vermeinen damit auch gegenüber den Planungsbeteiligten absolute Kostensicherheit zu bekommen, denn nach klarer Rechtslage gilt, dass im Falle eines Pauschalpreisvertrages der Auftragnehmer keine Werklohnerhöhung fordern kann. Dieser Grundsatz entspringt allerdings einer Vielzahl von höchstgerichtlichen Entscheidungen in Zusammenhang mit der Bauausführung und nicht mit den vorgelagerten Planungsleistungen.
Vielfach wird übersehen, dass auch der Pauschalpreisvertrag möglichst genau den Leistungsumfang beschreibt und nur eben dieser vertraglich vereinbarte Leistungsumfang von der vereinbarten Pauschale umfasst ist. Der Planungsprozess ist allerdings ein komplexer Vorgang, der mit oftmaligem Umdenken und stetigem Verschieben von Planungszielen zu einem optimalen Ergebnis führt. Nicht umsonst gilt eine fundierte Planung als Vorausaussetzung für das Gelingen jeglichen Vorhabens und werden deshalb qualifizierte Personen mit entsprechenden Erfahrungen für die Planungsleistung beauftragt.
Es entspricht der Praxis, dass Bauherren ihre Überlegungen zur Projektumsetzung durch Einwände erfahrener Planer neu ausrichten müssen. Hinzu kommen frische Ideen, die den Leistungsumfang während des Planungsprozesses verändern (zB Einschränkungen wegen anbahnenden Kostenüberschreitungen, Umplanungen aufgrund geänderter Kaufinteressenten etc). Anders als die Bauausführung, die auf einer fertigen Planungsleistung beruht, ist der Planungsprozess selbst ein sehr beweglicher Vorgang. Eben aus diesen Überlegungen ist die „dynamische“ Abrechnung des Planungshonorars auf Basis eines fixen Prozentsatzes der tatsächlichen Herstellkosten entsprechend der ehemaligen Honorarordnungen gerechtfertigt. Der Versuch, regulierend einzugreifen und einen Pauschalpreis für ein noch nicht geplantes und nicht ausgeführtes Bauvorhaben zu vereinbaren, muss zwangsläufig zu wirtschaftlichen und rechtlichen Differenzen führen.
Der Oberste Gerichtshof ist letztlich wieder einmal zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass eine Pauschalvereinbarung im Architektenvertrag eine Erhöhung des Architektenhonorars wegen nachträglicher Änderungen im Leistungsumfang nicht verhindert.
Für die Praxis gilt: Wenn ein Bauherr auf einen Pauschalpreisvertrag für Planungsleistungen drängt, so ist jedenfalls der Leistungsumfang so genau wie möglich zu beschreiben. Beispielhaft kann eine verbale Beschreibung des Vorhabens und eine skizzenhafte Plandarstellung dem Pauschalpreis zugrunde gelegt werden. Damit kann im Einzelfall – gesichert durch die Rechtsprechung des OGH – eine angemessene Werklohnerhöhung gefordert und im Ausnahmefall auch erstritten werden. Zweifelsohne sinnvoller ist es, nach Vorgabe der alten Honorarordnungen einen Prozentsatz der tatsächlichen Herstellkosten zu vereinbaren.