Vollmacht des Bauleiters (ÖBA)
derPlan 10/2016, Seite 21 - ArchIng
Üblicherweise werden vor Ort (auf der Baustelle) nicht nur technisch sondern auch wirtschaftlich relevante Entscheidungen getroffen. Beispielhaft dafür sind Zusatzaufträge in geringerem Umfang, die im Zuge der Baubesprechungen „miterledigt“ werden. Zumeist sind auch nicht die unternehmensrechtlich befugten Entscheidungsträger (wie Geschäftsführer oder Prokuristen) anwesend, sondern die in technischen Detailfragen besser geeigneten Techniker (zB Bauleiter).
Wenn nun die Bauleiter quasi „unter sich“ Nachtragsangebote und Zusatzaufträge besprechen, kann unter Umständen im Nachhinein die Rechtsfrage aufkommen: War ein Bauleiter bevollmächtigt, Nachträge freizugeben? Zumeist versuchen sich die Vertragsparteien, nach Kostenüberschreitungen hinter einer solchen Rechtsfrage zu verstecken und behaupten, dass die Zusatzaufträge niemals vom Bauleiter freigegeben werden durften. Der OGH hat jüngst entschieden, dass von einer Vollmacht zur Beauftragung von Zusatzleistungen des Bauleiters auszugehen ist, wenn die vertretungsbefugten Vertragspartner (zB Geschäftsführer und Prokuristen) in der Baubesprechung anwesend waren und sich nicht gegen den erkennbaren Zusatzauftrag ausgesprochen haben (OGH 23.02.2016, 4 Ob 185/15g).
Für die Praxis empfiehlt es sich, beim Projektstart im Vertrag oder in der ersten Baubesprechung bereits zu regeln, welche Aufgaben der Bauleitung zufallen und welche Personen hierzu in Frage kommen (sogenannte Schlüsselpersonen).