Kein Mitverschulden wegen "ungenügender" Bauaufsicht
derPlan 07/2016, Seite 13 - ArchIng
Besonders kreativ hat ein bauausführendes Unternehmen behauptet, dass die Bauaufsicht trotz der Notwendigkeit von Koordinierungsgesprächen zwischen den Professionisten keine solchen durchgeführt habe. Aus diesem Grund sei es in Details zur mangelhaften Bauausführungen gekommen. Die Auswahl einer geeigneten Bauaufsicht obliege dem Bauherrn, eine mangelhafte Auswahl begründe ein bauherrnseitiges Mitverschulden. Damit wäre letztlich die Bauaufsicht sogar mit einer Regressforderung wegen mangelhafter Bauausführung konfrontiert.
Nach Ansicht des OGH geht dieses Vorbingen allerdings zu weit (OGH 22.10.2015, 1 Ob 188/15a).
Die Bauaufsicht soll den Bauherrn vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich des bauausführenden Unternehmers fallen, sie soll aber nicht dessen Verantwortung mindern. Aus diesem Grund kann der bauausführende Unternehmer aus einer ungenügenden Bauüberwachung kein Mitverschulden des Bauherrn ableiten.