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Prokuristen brauchen eine ZT-Befugnis

 

derPlan 07/2016, Seite 13 - ArchIng

Aufgrund der aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) wurde nun festgestellt, was aus berufsrechtlicher Sicht bei Anwendung des Ziviltechnikergesetzes (ZTG) schon lange „vermutet“, jedoch nicht ausdrücklich geregelt und daher praktisch oft anders gehandhabt wurde: Auch Prokuristen einer Ziviltechnikergesellschaft müssen zwingend über eine Befugnis als Ziviltechniker verfügen.

Aufgrund der weitreichenden Vertretungsbefugnis eines Prokuristen, welche mit jener eines Geschäftsführers vergleichbar ist, hat der OGH diese Grundsatzentscheidung treffen können. Ziviltechnikergesellschaften, die einen Prokuristen ohne eine entsprechende Berufsbefugnis beschäftigen, sind nunmehr angehalten dies künftig zu ändern.

 
Sandro Huber