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Planende Pfuscher unter Schutz

 

derPlan 01/2015, Seite 13 - ArchIng

Auftraggeber tun gut daran, vor der Beauftragung die Befugnis zu kontrollieren.

Wie die Erfahrung zeigt, gibt es immer wieder selbsternannte Planer, die ohne Befugnis am Markt tätig werden und teils ihre Fähigkeiten autodidaktisch erworben haben. Vielfach ist ihr Auftritt dermaßen professionell, dass unbedarfte Auftraggeber erst nach der Auftragserteilung (spätestens im Zuge der Bauverhandlung) erkennen müssen, dass sie die Planungsleistungen von einem nicht dazu berechtigten Planer erworben haben. Der Oberste Gerichtshof hat sich vor kurzem mit einem derartigen Fall beschäftigt und eine für die Praxis wesentliche Festlegung getroffen (OGH 22.5.2014, 2 Ob 163/13d):

Der Beklagte (Planer) wurde vom Kläger (Bauherrn) beauftragt, die für die Baubewilligung erforderlichen Pläne herzustellen. Dieser Vertrag ist – ebenso wie bei einem (bloß) planverfassenden Architekten – als Werkvertrag zu qualifizieren. Gemäß § 918 ABGB kann ein Rücktritt wegen Schuldnerverzugs nur unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung erklärt werden. Der Rücktritt wird erst nach einer angemessenen Nachfrist wirksam. Der Kläger hat sein Begehren zwar zunächst darauf gestützt, dass der Beklagte zur Erbringung der bedungenen Leistung nicht in der Lage sei, weil er über keine Gewerbeberechtigung verfüge und kein planender Baumeister sei. Das Erstgericht vermochte aber nicht festzustellen, dass beim Vertragsabschluss das Vorliegen auch nur einer dieser Qualifikationen vorausgesetzt worden wäre. Auch ein daraus resultierender gravierender Vertrauensverlust, womit eine Mangelbehebung für den Auftraggeber nicht mehr zumutbar gewesen wäre, ist vom Berufungsgericht verneint worden.

Der planende Pfuscher ist demnach ebenso durch die gesetzlich bedingte Nachfrist zur Mangelbehebung geschützt wie seine befugten "Kollegen". Sein größter Mangel – die fehlende Befugnis – ist erfahrungsgemäß schwer zu beheben, unmöglich ist es allerdings nicht (beispielsweise könnte eine lediglich ruhende Befugnis rasch aufrecht gemeldet werden). In der Praxis ist einem Auftraggeber daher anzuraten, zunächst vor der Beauftragung zur Planerstellung die aufrechte Befugnis seines Planers zu hinterfragen (oder diese allenfalls bei seiner Interessenvertretung zu überprüfen) und sodann die Forderung nach einer aufrechten Befugnis für die geschuldeten Leistungen ausdrücklich in den Werkvertrag aufzunehmen. Widrigenfalls kann die Folge sein, dass man sich seines unbefugten Vertragspartners trotz des erheblichen Vertrauensverlustes nicht ohne weiteres entledigen kann und eine wenig befriedigende Zwangsgemeinschaft entsteht.

Abgesehen davon stellt sich bei unbefugten Leistungserbringern stets die Frage: Deckt ihre eventuell sogar vorhandene Berufshaftpflichtversicherung die unbefugt erbrachten Mängel? Nein!

 
Sandro Huber