Ein Ziviltechniker haftet bloß für "branchenübliches" Wissen
derPlan 01/2015, Seite 13 - ArchIng
Ein Ziviltechniker haftet für seine Leistungen bekanntlich nach dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab eines Sachverständigen (§ 1299 f ABGB). Dies erfasst aber nicht Spezialwissen, welches durch individuelle Erfahrung gesammelt werden kann. Im Ausgangsfall hat ein Architekt im Zuge der Bauwerksplanung zwar den am Grundstück befindlichen Bach erkannt (bzw auch in seine Planung weitestgehend eingebunden), jedoch ist die hiervon ausgehende Hochwassergefahr unberücksichtigt geblieben. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs hat der Architekt auf die Richtigkeit der Angaben im Flächenwidmungsplan bzw im Wasserbuch vertrauen können (OGH 4.6.2017, 7 Ob 82/14f); tatsächlich fehlten jegliche Informationen im Flächenwidmungsplan bzw im Wasserbuch.
Für die Planungspraxis bringt diese Entscheidung im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung allfälliger Haftungsansprüche wegen Planungsmängeln ein gewisses Maß an Rechtssicherheit. Allerdings bleibt, obwohl klargestellt ist, dass auch ein Sachverständiger bloß für sein "branchenübliches" Sachwissen haftet, weiterhin offen, was genau unter "branchenüblichem" Wissen zu verstehen ist. Zur Interpretation könnten aus praktischer Sicht – in Analogie zur Auslegungsfrage betreffend den Umfang der Befugnis eines Ziviltechnikers – die universitären Ausbildungsnachweise
(zB Lehrveranstaltungszeugnisse) herangezogen werden.