Wenn die Ausführung des Werks unterbleibt
Monatsbrief Initiative Baukunst 02/2021 - Initiative Baukunst / Newsletter
Ein Bauherr hat das Recht, sich jederzeit gegen die Umsetzung eines Projekts zu entscheiden. Wurden bereits Verträge mit diversen Projektbeteiligten (Bauunternehmen, dem Planer und anderen Gewerkeunternehmen) ausverhandelt und abgeschlossen, kann eine Stornierung von Aufträgen für den Bauherrn teuer enden.
Das Werkvertragsrecht liefert zu diesem Thema eine klare Aussage: „Unterbleibt die Ausführung des Werkes, so gebührt dem Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist“ (§ 1168 Abs 1 erster Satz ABGB). Somit ist entscheidend, dass der Grund für die Stornierung eines Auftrags ausschließlich auf Seiten des Auftraggebers (Bauherrn) liegt. Nicht selten spielen für die Abbestellung eines Werks finanzielle Gründe eine Rolle, die gerade jetzt in der Pandemie den ein oder anderen Bauherrn zum „Rückzug“ zwingen.
Für den Auftragnehmer heißt es dann: Selten ein Schaden, wo nicht auch ein Nutzen. Obwohl das Projekt nicht umgesetzt wird, kann dem Auftragnehmer ein beträchtlicher Teil des vereinbarten Werklohns zustehen. Das Gesetz gibt dabei vor, dass sich der Auftragnehmer anrechnen lassen muss, „was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat“ (§ 1168 Abs 1 zweiter Satz ABGB). Mit dieser gesetzlichen Regelung wird also kein fixer Prozentsatz zugesprochen, weswegen ausreichend Interpretationsspielraum offenbleibt.
Für das Ausloten dieses Spielraums ist zuerst die Eigenschaft des Auftraggebers zu hinterfragen: Ist der Auftraggeber ein Konsument oder ein Unternehmer? Bei einem Konsumenten muss der Auftragnehmer von sich aus nachweisen, was er sich ersparen konnte und darf nur den tatsächlich verbleibenden Rest als Stornokosten in Rechnung stellen (§ 27a KSchG). Ist der Auftraggeber ein unternehmerisch tätiger Bauherr muss dieser die Ersparnisse des Auftragnehmers behaupten und beweisen (!). Da der Bauherr kaum Einsicht in Auftragsbücher seines Auftragnehmers hat, wird die Beweisführung nahezu unmöglich. Ob das Personal und Geräte des stornierten Auftrags an anderer Stelle eingesetzt wurden und deswegen durch die Stornierung gar kein Schaden entstanden ist, bleibt meist ein gut gehütetes Geschäftsgeheimnis.
In der Folge gilt es zwischen einem Einheitspreisvertrag und einem Pauschalpreisvertrag zu unterscheiden. Wer nach Stunden oder sonstigen Mengen abrechnet (Einheitspreisvertrag), wird im Falle einer Stornierung die nicht verbrauchten Mengen auch nicht vollständig abrechnen dürfen. Immer mehr Bauherrn wünschen sich aber Kostensicherheit und verhandeln mit ihren Vertragspartnern Pauschalvereinbarungen aus. Auch wenn die Vorteile eines Pauschalvertrages meist auf Seiten des Auftraggebers liegen, kann in Zusammenhang mit der Abbestellung eines Auftrages ein Pauschalvertrag ausnahmsweise vorteilhaft für den Auftragnehmer sein. Da der Auftraggeber bei einem Pauschalpreis von vornherein in Kenntnis darüber ist, welchen Betrag er dem Auftragnehmer schuldet, wird dieser ab dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass die Umsetzung des Projekts endgültig unterbleibt, umgehend fällig und kann vom Werkunternehmer eingefordert werden. Hierzu bedarf es nicht einmal einer Rechnung oder vorhergehenden Mahnung (OGH 24.04.2020, 7 Ob 34/20f). Besser noch: Ein Auftragnehmer ist somit nicht einmal verpflichtet, in einem laufenden Projekt eine Schlussrechnung zu legen und die erbrachten Leistungen detailliert aufzuschlüsseln, weil bei einem Pauschalpreis eine mengenmäßige Abrechnung gerade nicht vereinbart ist. Dies erspart nicht nur Zeit, sondern auch nachträgliche Diskussionen über den konkreten Ausführungsstand zum Zeitpunkt der Abbestellung. Beim Pauschalpreis kann keine Mehrmenge, aber auch keine Mindermenge, in Abzug gebracht werden.
Im Ergebnis können stornierte Aufträge zu erheblichen Diskussionen über die Stornokosten führen. Da man als Auftragnehmer in dieser Situation zumeist am längeren Ast sitzt, sollte nicht vorschnell auf eine angemessene „Stornogebühr“ verzichtet werden.