Mehrkosten bei verlängerter Bauzeit?
veröffentlich in “Architektur & Bau Forum”, Ausgabe 12/2020 (Wirtschaftsverlag Österreich)
Die Bauzeitverlängerung für Bauunternehmen ist ein maßgeblicher Kalkulationsfaktor, der aber im Bereich Planung und Bauaufsicht allzu oft vernachlässigt wird.
Gerade in wirtschaftlich turbulenten Zeiten kann in der Baubranche bei vielen Projektbeteiligten rasch eine Situation eintreten, die eine effiziente Bauabwicklung innerhalb der vereinbarten Bauzeit nicht mehr möglich macht. Zehn Tage Quarantäne für eine Schlüsselperson oder eine ganze Partie eines ausführenden Gewerkes können eine termingerechte Abwicklung ins Wanken bringen, sind aber vielleicht noch durch Forcierungen aufzuholen. Die Insolvenz eines Projektbeteiligten samt Suche eines Nachfolgeunternehmers führt aber unweigerlich zu einem Bauzeitverzug, der stets in die Sphäre des Bauherrn fällt. In diesem Fall melden Bauunternehmen reflexartig eine Mehrkostenforderung an, zumindest dem Grunde nach.
Wer die Generalplanung anbietet, wird sicher ebenfalls damit rechnen dürfen, dass das Bauvorhaben möglichst effizient umgesetzt wird und sich nicht als ein Lebensprojekt ewig hinzieht. Insofern sind Umplanungen (Auswechslungsplanungen) auch nicht im ursprünglichen Leistungsziel enthalten. Was der Bauherr als Planung freigegeben hat und später nochmals umgearbeitet wird, stellt daher auch für die Gerichte eine (außervertragliche) Zusatzleistung dar. Allerdings ist der Faktor „Zeit“ und damit auch die Verlängerung der Bauzeit in keiner Planungskalkulation enthalten, die sich nach einem Prozentsatz der Herstellungskosten berechnet. Die meisten Bauherrn lehnen daher beim Dienstleister jegliche Mehrkostenforderungen wegen einer Bauzeitverlängerung ab und liegen damit eindeutig im Vorteil. Es ist in den seltensten Fällen leicht nachweisbar, welche Bauzeit dem angebotenen Prozentsatz zugrunde gelegen hat. Gleiches gilt für die Leistungen der Bauaufsicht, wenn diese nach derselben Prozentsatzmethode angeboten werden. Aber gerade die Bauaufsichtsleistungen sind überwiegend zeitgebundene Kosten. Eine verlängerte Bauzeit bedeutet daher gezwungenermaßen eine verlängerte Leistungszeit für die Aufsicht der Bauarbeiten.
Aus diesem Grund sollte mit jedem Angebot für die Planung – egal ob mit oder ohne Bauaufsicht – die kalkulierte Bauzeit offengelegt werden. Sobald der kalkulierte (optimale) Bauablauf verlassen wird, zB wegen Bauzeitverzögerungen, gebührt auch für die zugehörige Dienstleistung ein zusätzliches Entgelt, wenn damit Mehraufwendungen einhergehen (§ 1168 Abs 1 ABGB). Auch der beste Grund einer Mehrkostenforderung erfordert dennoch eine unverzügliche Anmeldung gegenüber dem Bauherrn (§ 1170a Abs 2 ABGB).